Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Das Betriebliche Eingliederungsmanagament wendet sich an Mitarbeiter:innen, die innerhalb von 12 Monaten mehr als 6 Wochen erkrankt waren. Mit dem BEM möchten wir unsere Beschäftigten individuell
bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess unterstützen.
Oberstes Ziel ist, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen oder zu erhalten. 

Häufig gestellte Fragen

Sollte Ihre Frage nicht dabei sein, kontaktieren Sie uns bitte.

  • Was ist die gesetzliche Grundlage?

    Im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX, § 167 Abs. 2) ist das BEM als gesetzliche Aufgabe des Arbeitgebers definiert worden.

  • Wann kann ich am Betrieblichen Eingliederungsmanagement teilnehmen?

    Wenn Sie innerhalb der vergangenen zwölf Monate mehr als sechs Wochen erkrankt waren, melden wir uns bei Ihnen und bieten Ihnen an,
    am BEM teilzunehmen.

     

    Für das BEM ist es wichtig, dass alle Krankheitstage der Mitarbeitenden, die im Kirchenkreis angestellt sind, der Superintendentur gemeldet werden. Dies gilt unabhängig von einer ärztlichen Krankschreibung, also auch für kurze Erkrankungen von 1 bis 3 Tagen. Sie können sich per E-Mail an krank@cw-evangelisch.de melden.

  • Welche Ziele verfolgt das BEM?

    Das Betriebliche Eingliederungsmanagement  hat zum Ziel, die Ursachen für Krankheitszeiten bei Mitarbeitenden zu verstehen und Maßnahmen zu finden, um sie in Zukunft zu vermeiden oder zu verringern.

     

    Durch das BEM sollen frühzeitig Maßnahmen ergriffen werden, um die Genesung des Mitarbeitenden zu unterstützen und sicherzustellen, dass er weiterhin arbeitsfähig bleibt. Dies ermöglicht eine rechtzeitige Bereitstellung der nötigen Hilfe, um den Arbeitsplatz langfristig zu erhalten.

  • Welche Vorteile bringt Ihnen das BEM?

    Das BEM soll dazu beitragen, dass Sie gesundbleiben. Wenn wir der betrieblichen Ursache für Ihre Arbeitsunfähigkeit nachgehen, können wir vorbeugende Maßnahmen ergreifen, um eine dauerhafte Erkrankung zu verhindern.

     

    Wenn wir geeignete Maßnahmen einleiten, die Ihre gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigen, kann Ihnen Ihr Arbeitsplatz in unserem Unternehmen auch in Zukunft erhalten bleiben.

  • Welche Personen und Stellen können am BEM beteiligt sein?

    Am BEM können mehrere Personen und Stellen innerhalb und außerhalb des Unternehmens beteiligt werden:


    – Person Ihres Vertrauens, z.B. Lebenspartner, Freundin,
    – der Betriebs- oder Personalrat, ggf. die Schwerbehindertenvertretung,
    – der Betriebs- oder Werksarzt.

     

    Diese Personen oder Stellen werden nur im Rahmen des Erforderlichen eingebunden und nur, wenn Sie zuvor schriftlich eingewilligt haben.

  • Sind Sie zur Teilnahme am BEM verpflichtet?

    Nein, Ihre Teilnahme am BEM ist freiwillig. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass ohne Ihr Einverständnis kein BEM durchgeführt werden darf. Sie können eine bereits erteilte Einwilligungserklärung für die Zukunft auch zurückzunehmen und das Verfahren damit beenden.

     

    Wir möchten Sie jedoch darauf aufmerksam machen, dass ohne Ihre Bereitschaft zur Mitwirkung eine erfolgreiche Eingliederung in den Betrieb deutlich erschwert wird.

  • Was passiert, wenn Sie die Durchführung eines BEM ablehnen?

    Zunächst hat es keine Auswirkung, wenn Sie mit der Durchführung eines BEM nicht einverstanden sind. Sie müssen eine Ablehnung auch nicht begründen.

     

    Mittelbar kann Ihre Entscheidung jedoch Folgen haben.

    Wenn Ihnen das BEM angeboten wird und Sie es ablehnen, können Sie in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen nicht argumentieren, dass kein BEM durchgeführt oder ihr Arbeitsplatz nicht an Ihre neuen Bedürfnisse angepasst wurde.

  • Müssen Sie dem Arbeitgeber und den übrigen Beteiligten Ihre Diagnosen mitteilen?

    Nein, Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Diagnosen anzugeben. Für ein erfolgreiches Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist es hilfreich, wenn wir über alle aktuellen oder dauerhaften Einschränkungen an Ihrem Arbeitsplatz Bescheid wissen, die durch Ihre Erkrankung entstehen.

     

    Wenn Sie der Weitergabe dieser Informationen nicht zustimmen, kann dies dazu führen, dass das BEM nicht durchgeführt werden kann.

     

    Als Arbeitgeber sind wir verpflichtet, nur die Informationen über Ihre Gesundheit und die damit verbundenen Einschränkungen am Arbeitsplatz zu erheben, die notwendig sind, um ein sinnvolles BEM durchzuführen, das Ihrer Gesundung dient.

     

    Wir verpflichten uns dazu, mit den gesammelten Daten besonders sensibel umzugehen und sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen zu löschen.

     

    Krankheitsbezogene Daten werden nicht in Ihre Personalakte aufgenommen, sondern als Bestandteil einer BEM-Akte von Personen aufbewahrt, die besonderen Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten unterliegen.

     

    Alle Daten, die nach Abschluss des BEM nicht mehr benötigt werden, werden sicher vernichtet.

Das BEM-Team

Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gern an uns wenden.

Sprechen Sie uns persönlich an oder schreiben Sie eine E-Mail an bem@cw-evangelisch.de.

Oliver Neick

Heike Grimm

Jakob Bindel

Marion Oelschläger